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Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf Nachteilsausgleich. Sie brauchen dafür einen Befund einer Fachperson, den sie bitte zusammen mit dem Attest-Antragsformular bei der Fachstelle Förderung und Integration (FFI) einreichen. Die Fachstelle Förderung und Integration (FFI) prüft den Antrag und stellt das Attest für Nachteilsausgleich aus. Die Schulleitung legt danach gemeinsam mit der Schülerin oder dem Schüler und allenfalls in Absprache mit den Fachlehrpersonen den konkreten Nachteilsausgleich fest. Nachteilsausgleiche, die auf der Sek I gewährt wurden, sind auf der Sek II nicht automatisch gültig. Bei Eintritt in die Sek II muss mit einem gültigen Attest der Nachteilsausgleich erneuert werden.