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Nachteilsausgleich

Schüler*innen mit einer Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Sobald ein gültiges Attest vorliegt, werden die Massnahmen zum Nachteilsausgleich von der Schulleitung, in Absprache mit der Schüler/ dem Schülerin und allenfalls den Fachlehrpersonen, festgelegt.

Lernstörungen (F81.0, F81.1, F81.2, F81.3), die vom Schulpsychologische Dienst (SPD) diagnostiziert wurden, werden direkt attestiert. Alle übrigen Befunde/Arztberichte werden von der Fachstelle Förderung und Integration (FFI) attestiert. Reichen Sie dafür den Befund einer Fachperson zusammen mit diesem Attest-Antragsformular bei der Fachstelle Förderung und Integration (FFI) ein. Nachteilsausgleiche, die auf der Sek I oder anderen Schulen gewährt wurden, sind nicht automatisch gültig.